Hausratversicherung
Die Hausratversicherung
ist eine Sachversicherung und bietet für das lose Inventar, also für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes Versicherungsschutz. Abgesichert ist der Hausrat gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus.
Neben den reinen Sachschäden sind auch durch den Schaden entstehende Kosten wie zum Beispiel Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert. Weitere Einschlüsse sind möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden und Überspannungsschäden.
Üblich ist die Versicherung des Hausrats zum Wiederbeschaffungswert, d. h. der Versicherer ersetzt die Kosten, die entstehen, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen.
Die Hausratversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor den finanziellen Folgen gegen die oben aufgeführten Gefahren, die eine Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen zur Folge haben. Anschaulich gesprochen sind nahezu alle beweglichen Sachen im Haushalt des Versicherungsnehmers über die Hausratversicherung versichert. Dazu gehören beispielsweise Möbel, Haushaltselektronik, Kleidung und auch Nahrungsmittel sowie Fahrräder.
Als Versicherungsort gilt die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Kunden.
Darunter fallen neben der eigentlichen Wohnung auch Terrassen, Balkone und Loggien. Versicherungsort sind auch gemeinschaftlich genutzte Räume in einem Mehrfamilienhaus, zum Beispiel Stellflächen für Fahrräder im Hausflur oder Waschkeller. Meist ist auch Hausrat, der in Nebengebäuden auf dem gleichen Grundstück lagert, mitversichert. Garagen, die sich in unmittelbarer Nähe zum Versicherungsort befinden, stehen der Wohnung gleich.
Versichert ist nicht nur der Hausrat des Versicherungsnehmers, sondern auch der von allen mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder.
Im Rahmen der Außenversicherung ist teilweise der in der Police genannte Versicherungsort erweitert und damit persönlicher Hausrat, der sich beispielsweise vorübergehend (nicht dauerhaft) in einer Ferienwohnung befindet – im Rahmen des jeweiligen Versicherungsvertrages – mitversichert. Die Außenversicherung gilt weltweit und für einen Zeitraum von meistens drei Monaten mitversichert.
Sofern Kinder des Versicherungsnehmers im Rahmen ihrer Ausbildung/Studium/Wehr- oder Zivildienstes eine eigene Wohnung beziehen, gelten Sachen dort bis zum Ende der Ausbildung mitversichert – Versicherungsunternehmen hierüber unbedingt informieren. Zudem sind hier die allgemeinen Entschädigungsgrenzen der Außenversicherung zu beachten.
Besondere Entschädigungsgrenzen gelten in der Hausratversicherung für die sogenannten Wertsachen.
Darunter fallen unter anderem Bargeld, Sparbücher, Schmucksachen, Briefmarken, Pelze, Gemälde, Antiquitäten (Gegenstände mit einem Alter von mehr als 100 Jahren mit der Ausnahme von Möbelstücken) sowie Sachen aus Gold und Silber. Für diese Gegenstände ist zunächst eine generelle Entschädigungsgrenze von meist 20 % vorgesehen, die aber je nach Versicherungsunternehmen unterschiedlich ist und auch erweitert werden kann. Zudem gibt es für einzelne Kategorien von Wertgegenständen besondere Entschädigungsgrenzen, wenn sich diese nicht in Wertschutzschränken befinden. Bei vielen Unternehmen beträgt die Grenze für Bargeld dann beispielsweise 1000 Euro.
Die Prämie der Hausratversicherung bemisst sich nach der Höhe der Versicherungssumme,
den individuellen Einschlüssen und der Lage der versicherten Räume (Einbruchdiebstahl-/Sturm- /Überschwemmungs-/Tarifzone).
Die Versicherungssumme wird von vielen Versicherern durch eine Faustformel über die Wohnfläche errechnet. Diese Wohnfläche ist jedoch von der Wohnfläche eines Mietvertrages zu unterscheiden. Bei der versicherungstechnischen Wohnfläche werden zum Beispiel Balkone und Terrassen nicht berücksichtigt.
Wichtig ist wie in allen Versicherungssparten die korrekte Festlegung der Versicherungssumme. Sollte der tatsächliche Wert des Hausrates höher sein als die vereinbarte Versicherungssumme, kommt es zu einer Unterversicherung, die sich im Schadensfall nachteilig auswirkt. Das bedeutet, dass zum Beispiel bei einem Hausrat im Wert von 80.000 Euro und einer Versicherungsdeckung von 50.000 Euro die Versicherung immer nur 5/8 vom Schaden, max. 50.000 Euro (Entschädigung = Schaden x Versicherungssumme/Versicherungswert) bezahlt. Nahezu alle Versicherer sind bereit, auf diese sogenannte „Einrede der Unterversicherung“ im Schadensfall generell zu verzichten, wenn der Kunde bereit ist, eine festgesetzte Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche – meist 650 Euro/m² Wohnfläche – abzuschließen (Unterversicherungsverzicht) Einige Anbieter bieten sogar generell ohne besondere Voraussetzungen den Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung an. Diese garantiert dem Kunden den tatsächlichen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme + einer eventuellen Vorsorge in der Regel von 10 % der Versicherungssumme, kann jedoch bei sehr großen Wohnungen auch zu einer ebenfalls nicht erwünschten Überversicherung führen.
Definition versicherte Gefahren
Versicherte Gefahr | Unterkategorie | Erläuterung |
---|---|---|
Feuer | Brand | Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. |
Blitzschlag | Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen aufgetroffen ist. |
|
Explosion | Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen. | |
Impulsion | Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. | |
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | In den Musterbedingungen gibt es keine Definition. Als Luftfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die im Luftverkehrsgesetz aufgeführt werden. | |
Leitungswasser | Leitungswasser | Leitungswasser ist Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist. |
Frost- und sonstige Bruchschäden | In den Musterbedingungen gibt es keine Definition. | |
Sturm und Hagel | Sturm | Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde). |
Hagel | In den Musterbedingungen gibt es keine Definition für Hagel; die Gefahr Hagel ist unabhängig vom Ausmaß (zum Beispiel Korngröße) ohne Eingrenzung versichert. | |
Einbruchdiebstahl | Einbruchdiebstahl | Einsteigen, Einbrechen oder Eindringen mithilfe von falschen Schlüsseln oder Werkzeugen in einen Raum eines Gebäudes. |
Raub | Gewaltanwendung oder -androhung zur Ausschaltung eines Widerstands gegen die Wegnahme versicherter Sachen; Wegnahme von versicherten Sachen, während der Versicherungsnehmer unverschuldeterweise nicht zu Widerstand in der Lage ist (zum Beispiel bei Ohnmacht oder Herzinfarkt) | |
Vandalismus | Vandalismus | Vandalismus liegt vor, wenn der Täter in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. |
Versicherte Kosten
Nach den unverbindlichen Verbandsbedingungen des GDV sind in der Hausratversicherung folgende Kosten versichert:Kosten | Erläuterung |
---|---|
Aufräumungskosten | Kosten für das Aufräumen von versicherten Sachen sowie Abtransport und Entsorgung |
Bewegungs- und Schutzkosten | Kosten die dadurch entstehen, dass andere Sachen zur Wiederbeschaffung und Wiederherstellung von versicherten Sachen bewegt werden müssen |
Transport- und Lagerkosten | Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung nicht mehr nutzbar ist und dort auch keine Sachen mehr gelagert werden können. |
Schlossänderungskosten | Kosten für Schlossänderungen, wenn durch einen Versicherungsfall Schlüssel für die Wohnungstüre oder Wertschutzschränke abhandenkommen |
Bewachungskosten | Kosten für die Bewachung der versicherten Wohnung, wenn diese unbewohnbar geworden ist und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherheitsvorkehrungen keinen ausreichenden Schutz bieten |
Reparaturkosten für Gebäudeschäden | Bei Gebäudeschäden, die innerhalb der Wohnung durch Raub oder Einbruchdiebstahl oder dem Versuch einer solchen Tat verursacht wurden. Ebenso bei Vandalismus innerhalb der Wohnung nach einem Raub oder Einbruchdiebstahl. |
Reparaturkosten für Nässeschäden | Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen. |
Kosten für provisorische Maßnahmen | Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. |
Viele Versicherungsgesellschaften bieten ihren Kunden die Versicherung von weiteren Kosten an. Beispielsweise fallen darunter Rückreisekosten bei einem erheblichen Schadensfall, Kosten für die Wiederherstellung von elektronischen Daten nach einem Versicherungsfall oder Kosten für ein Sachverständigenverfahren.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Wie in der Branche üblich, sind auch in der Hausratversicherung dem Versicherungsnehmer diverse Pflichten auferlegt worden. Deren Verletzung kann eine Kürzung der Schadenzahlung oder sogar eine Leistungsfreiheit der Versicherung bedeuten. Beispielsweise ist er vor Vertragsabschluss zur Angabe aller gefahrerheblichen Umstände verpflichtet, nach denen ihn der Versicherer schriftlich gefragt hat. Im Schadensfall hat er dem Versicherungsunternehmen alle relevanten Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Eine Besonderheit in der Hausratversicherung ist die Pflicht, in der kalten Jahreszeit die Wohnung ausreichend zu beheizen oder bei längerer Abwesenheit wasserführende Rohre zu entleeren. Dies dient zur Vermeidung von Rohrbruchschäden durch Frost.
Bei außergewöhnlich hohen Versicherungssummen, insbesondere für Wertsachen, wird der Versicherungsnehmer oftmals dazu verpflichtet, bestimmte Sicherheitseinrichtungen wie zum Beispiel Einbruchmeldeanlagen zu installieren und auch betriebsbereit zu halten.
Bedeutende Ausschlüsse
Um das Risiko für die Versicherungsunternehmen kalkulierbar zu machen und dem Versicherungsbetrug vorzubeugen, sind in der Hausratversicherung neben den in der Branche allgemein üblichen Ausschlüssen wie Krieg oder Kernenergie diverse Tatbestände ausgeschlossen:
• Sengschäden: Bei einem Verbrennungsvorgang, der sich nicht selbstständig weiter ausbreiten kann, handelt es sich um einen Sengschaden. Dies ist zum Beispiel beim Fallenlassen einer Wunderkerze auf einen Teppich denkbar. Sengschäden als Folge eines versicherten Brandes sind allerdings versichert, wenn zum Beispiel eine Lampe durch einen Defekt in Flammen aufgeht und herabfallende Funken Löcher in den Teppich brennen.
• Überspannungsschäden durch Blitz: Diese Schäden an elektrischen Einrichtungen werden in der Regel nur ersetzt, sofern ein Blitz auf dem Grundstück des Versicherungsortes Schäden verursacht hat. Dieser Ausschluss lässt sich aber durch die Vereinbarung von Klauseln abbedingen. Manche Versicherungsunternehmen haben diese Schäden bereits generell mitversichert.
• Einfacher Diebstahl: Bei einfachen Diebstählen dringt der Täter nicht in ein Gebäude ein bzw. bricht dort kein Behältnis auf. Diese Schäden sind ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zum Beispiel stiehlt ein Dieb in einem unbeobachteten Moment die Handtasche der Versicherungsnehmerin, als diese gerade in einem Restaurant speist. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Eindringen in ein Gebäude werden in der Literatur diverse Konstellationen diskutiert. Als Einbruchdiebstahl wird zum Beispiel angesehen, wenn ein Dieb auf einen Balkon klettert und von dort einige Sachen mit sich nimmt. Ob ein schneller Griff durch ein geöffnetes Fenster ein versicherter Einbruchdiebstahl ist, ist umstritten. Kein Einbruchdiebstahl ist das Aufbrechen eines Kraftfahrzeuges auf offener Straße (anders in einer gesicherten Tiefgarage oder einem gesicherten Parkhaus) oder das Aufbrechen eines Zugabteils bzw. einer Schiffskabine.
• Trickdiebstahl: Insbesondere von Bedeutung bei der versicherten Gefahr Raub. Beim Trickdiebstahl nutzt der Täter ein Überraschungsmoment aus, so dass der Versicherungsnehmer nicht zu einer Reaktion in der Lage ist. Hierunter fällt beispielsweise das Anschleichen und anschließende Wegreißen einer Handtasche vom Arm. Wichtig ist zudem, dass Gewalt bei einem Trickdiebstahl nicht das bestimmende Element sein darf.
• Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und Türen: Bei der versicherten Gefahr Sturm/Hagel ist das Eindringen von Wasser, Schnee etc. in die versicherte Wohnung nur versichert, wenn die entsprechenden Öffnungen durch den Sturm verursacht wurden. Sollte der Regen aber zum Beispiel durch ein nicht geschlossenes Dachfenster eindringen oder der Sturm eine nicht abgeschlossene Tür aufdrücken, so besteht kein Versicherungsschutz.
• Eindringen von Feuchtigkeit aufgrund großer Schneemassen: Wenn Feuchtigkeit aufgrund von großen Schneemassen z. B. auf der Terrasse eintritt, ist der Schaden weder eine Überschwemmung noch ein Schneedruck-Schaden, weswegen dieser nicht versichert ist.
• Gebäudebestandteile: Sachen, die als Gebäudebestandteil gewertet werden, haben keinen Schutz über die Hausratversicherung. Hierunter fallen zum Beispiel speziell an die Wohnung des Versicherungsnehmers angepasste Einbauküchen. Auch fest verklebte Parkettböden sind in der Regel dem Gebäude zuzurechnen.
• Hausrat von Mietern/Untermietern. Diese müssen für ihren Hausrat eine eigene Versicherung abschließen.
Schadenbeispiele
• Durch einen technischen Defekt entzündet sich ein Fernsehgerät und setzt Teile des Wohnzimmers in Flammen. Rauch verdreckt weitere Räume der versicherten Wohnung. Bei den Löscharbeiten der Feuerwehr wird fast die komplette Wohnung unter Wasser gesetzt. In diesem Fall ersetzt die Hausratversicherung sowohl die Schäden am Hausrat, die direkt durch das Feuer entstanden sind als auch die Folgeschäden durch Brandrauch und Löschwasser. Eventuell anfallende Aufräumkosten werden über die Kostenposition erstattet. Schäden an der Gebäudesubstanz werden von einer Wohngebäudeversicherung ersetzt.
• Ein Rohr in der versicherten Wohnung bricht aufgrund von Korrosion. Auslaufendes Leitungswasser beschädigt den Teppich und diverse Möbel. Zur genauen Leckortung wird ein Handwerksunternehmen beauftragt. Die Hausratversicherung ersetzt Schäden am Teppich und den Möbeln sowie die Kosten zur Leckortung.
• Ein Sturm reißt einige Dachpfannen weg, eindringender Regen verursacht Schäden in der versicherten Wohnung. In diesem Fall werden die Schäden am Dach durch die Gebäudeversicherung bezahlt, die Nässeschäden über die Hausratversicherung.
• Ein Täter hebelt ein Fenster der Wohnung auf und stiehlt einige hochwertige Elektronikgeräte. Der Diebstahl ist über die Hausratversicherung gedeckt. Schäden am Fenster sind auch über die Hausratversicherung ersatzpflichtig.
• Abends wird der Versicherungsnehmer auf der Straße von einem Mann bedroht und zur Herausgabe seiner Brieftasche gezwungen. Die Hausratversicherung ersetzt den Schaden, hierbei sind aber die besonderen Entschädigungsgrenzen für die Außenversicherung und für Wertsachen zu berücksichtigen.
• Weil ein Täter nach einem Einbruch keine Wertgegenstände finden kann, zerstört er mutwillig Möbel und beschmiert die Wände mit Farbe. Hier ersetzt die Hausratversicherung sowohl Kosten für den beschädigten Hausrat als auch die Reinigung der verschmierten Wände.
- Defekter Fernseher
- Brand
- Schaden an Möbeln
- Sturmschaden
- Einbruch
- Vandalismus